opa vom 3. Oktober 1985; SR 0.440.4) in der deutschen Fassung verwendete Begriff des "herausragenden Interesses" (und zwar im Sinne von "monuments … particulièrement remarquables" bzw. "monuments of conspicious … interest" in der massgeblichen Originalfassung) (a.a.O. E. 7.3). Auch was das Erfordernis der kumulativen Erfüllung von mindestens zwei der drei Kriterien angehe, halte das Bundesgericht dafür, dass es in Übereinstimmung mit dem Granada-Übereinkommen angewendet werden könne: