als bundesverfassungswidrig gerügt. Zusammenfassend habe das Bundesgericht diese Bestimmungen deshalb nicht aufgehoben, weil sie sich in Übereinstimmung mit der Verfassung bzw. dem höherstufigen Bundesrecht auslegen und anwenden liessen (BGer 1C_43/2020 E. 3): Der "äusserst" hohe Denkmalwert und das "äusserst" hohe öffentliche Interesse dürften nicht restriktiver ausgelegt werden als der im Gra- nada-Übereinkommen (Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Eur- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 26