Dabei habe sich die Anwendung der teilrevidierten Bestimmungen auch am Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichtes zu orientieren: Die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hätten unter anderem die neuen Voraussetzungen der "äusserst" hohen Denkmalwerte, des "äusserst" hohen öffentlichen Interesse sowie der kumulativ zu erfüllenden (zwei von drei) Kriterien eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wertes (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG) als bundesverfassungswidrig gerügt.