5.4 Zur Begründung führte der Regierungsrat fast wortwörtlich aus, was er schon in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2018 erwogen hatte (siehe diesbezüglich E. 5.2 hiervor). Er ergänzte im Wesentlichen einzig Folgendes: Wiederwägungsweise sei zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwiefern die Siedlung Alpenblick auch die verschärften Anforderungen an ein Schutzobjekt erfülle. Dabei habe sich die Anwendung der teilrevidierten Bestimmungen auch am Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichtes zu orientieren: