Bei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie des ausgewiesenen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wertes überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenstehenden Privatinteressen. Zudem sind die finanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig."