Nur wenn die Unterschutzstellung für die Eigentümerin oder den Eigentümer unzumutbare finanzielle Folgen nach sich ziehe, fehle es an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung und dem Interesse der Eigentümerschaft. Als Faustregel gilt gemäss Bundesgericht, dass die Unterschutzstellung verhältnismässig ist, solange sie die künftige Ausnützung der Baute und die Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse nicht schlechterdings verunmöglicht (vgl. BGE 120 la 270 S. 283 f., in: ZBI 2000, S. 99 ff., 106; 118 la 394).