Eine Unterschutzstellung von Bauten, deren Schutzwürdigkeit erwiesen sei, wäre sonst in Stadtzentren oder an guter Geschäftslage illusorisch (BGer 1P.79/2005 vom 13. September 2005 E. 4.8; BGE 126 I 219 E. 2e; 118 la 384 E. 5e; 109 la 263 E. 5d). Nur wenn die Unterschutzstellung für die Eigentümerin oder den Eigentümer unzumutbare finanzielle Folgen nach sich ziehe, fehle es an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung und dem Interesse der Eigentümerschaft.