Zu den finanziellen Folgen einer Unterschutzstellung hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass rein finanzielle Interessen der Grundeigentümerschaft an einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung ihrer Liegenschaft das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung grundsätzlich nicht überwiegen vermögen. Eine Unterschutzstellung von Bauten, deren Schutzwürdigkeit erwiesen sei, wäre sonst in Stadtzentren oder an guter Geschäftslage illusorisch (BGer 1P.79/2005 vom 13. September 2005 E. 4.8; BGE 126 I 219 E. 2e; 118 la 384 E. 5e; 109 la 263 E. 5d).