Ob eine (entschädigungspflichtige) materielle Enteignung vorliegt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wäre in einem separaten Verfahren zu prüfen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der in Kauf zu nehmende Ausnützungsverlust gegenüber der Grundordnung (Wohnzone W4, Ausnützung 0,65), falls denn einer besteht, nicht sehr hoch ist. Die von der Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ eingereichte Verkehrswertschätzung zum Bestand geht von einer "kleinen Reserve" aus, die für die Schätzung nicht relevant sei, weshalb bei der Schätzung 'von einer voll ausgenutzten Liegenschaft ausgegangen' werde.