Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren. Ersatzneubauten werden nie dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie die Altbauten. Die Unterschutzstellung ist deshalb auch erforderlich, denn nur mit der Unterschutzstellung kann im vorliegenden Fall sichergestellt werden, dass die Gebäude mit ihrer wertvollen historischen Bausubstanz erhalten bleiben.