Dass der Erhalt von ortsbildprägenden Bauten in ihrer äusseren Form und ihrem Charakter nicht durch Ersatzneubauten und mittels raumplanerischen Instrumenten (Bebauungsplan, Ortsbildschutzzone) realisierbar ist, bestätigte unlängst das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. August 2018 (Ur- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 23