Das erstellte Lärmgutachten ist knapp gehalten und bezieht sich auf einen Neubau. Hinsichtlich des im Ergänzungsbericht von S.________ vom 30. April 2018 ausgewiesenen Heizwärmebedarfs ist festzuhalten, dass diese Berechnung ein einseitiges Bild zeichnet. So fand beispielsweise keine Gegenüberstellung des Energieverbrauchs durch die Hei- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 22