10 Abs. 3b eine entsprechende Bestimmung bei 'überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege'. Das Bundesgericht nimmt bei der Anwendung von Sicherheitsnormen ebenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Interessenabwägung vor. Die Einholung von Stellungnahmen anderer Fachstellen ist daher zum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Sie wird beim Stellen eines konkreten Baugesuchs veranlasst. Dann können alle Interessen geprüft und in einem koordinierten Verfahren gegeneinander abgewogen werden.