Zu den Themen Erdbeben, Bauphysik, Brandschutz und Behindertengerechtigkeit ist zunächst festzuhalten, dass im Falle sich widersprechender Normen oder Interessenlagen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine Interessenabwägung zu treffen ist. So enthält zum Beispiel das Bundesgesetz über die Beseitigung von Nachteilen von Menschen mit Behinderung (BehiG; SR 151.3) in Art. 11 Abs. 1b einen entsprechenden Vorbehalt für Interessen des Natur- und Heimatschutzes. Auch die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) enthält in Art. 10 Abs. 3b eine entsprechende Bestimmung bei 'überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege'.