So führt denn auch die EKD in ihrem Gutachten diese nicht als Störfaktor auf. Als Argument gegen das Vorhandensein eines sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Werts kann auch nicht angeführt werden, dass ein solcher Wert bei der Sanierung der Wohnhäuser Alpenblick T.________ und U.________ vor einigen Jahren nicht festgestellt worden sei: die Gebäude waren damals noch nicht in- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 20 ventarisiert (lnventaraufnahme 2016) und die Denkmalpflege war infolgedessen nicht in diese Bauvorhaben involviert.