5.2 Der Regierungsrat begründete seinen Beschluss vom 4. Dezember 2018 zusammengefasst wie folgt, wobei er sich im Grundsatz am Befund des ADA zum denkmalpflegerischen Wert orientierte und auch die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalkommission, das Gutachten der EKD sowie ein Gutachten des Amts für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug) berücksichtigte: "Zu § 25 Abs. 1 lit. a DMSG (sehr hoher wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert):