5. 5.1 Zum Zeitpunkt, als der Regierungsrat seinen Unterschutzstellungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 fällte, konnte er noch Unterschutzstellungen beschliessen, wenn das Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert war (lit. a); das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwog (lit. b); die Massnahme verhältnismässig war (lit. c); die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erschienen (lit. d; § 25 Abs. 1 DMSG in der bis zum 13. Dezember 2019 in Kraft stehenden Version).