schutzstellung speziell in denjenigen Fällen Bedeutung zukomme, in denen die Eigentü- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 17 merschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung seien. Anderseits müsse eine den höheren Anforderungen entsprechende Unterschutzstellung bei triftigen Gründen auch gegen den Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und der Standortgemeinde durchsetzbar sein (VGer ZG V 2016 122 E. 3b).