Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1; 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1;