Hingegen wäre es angezeigt gewesen, den Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021 den Parteien zuzustellen, was nicht gemacht wurde. Die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht besonders schwerwiegend. Die Gehörsverletzung wurde geheilt, denn die Parteien haben inzwischen unbestritten Kenntnis vom Inhalt des EKD-Berichts. Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 15