2019, Art. 58 N 12; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3906; BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Der Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021, der im Wesentlichen bekräftigte, dass das Schutzobjekt die gesetzlichen Anforderungen auch nach der Verschärfung des DMSG erfüllt, ist als eine solche zulässige punktuelle Abklärung zu erachten. Der Regierungsrat hat daher kein Recht verletzt, indem er bei der EKD den erwähnten Bericht einholte.