Jedoch hat die Beschwerdeinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Vorinstanz bzw. in casu der Regierungsrat darf daher keine weiteren oder zusätzlichen Abklärungen vornehmen, die den Streitgegenstand betreffen und die auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Punktuelle Abklärungen wie etwa das Einholen von Bestätigungen und Bescheinigungen werden jedoch als zulässig erachtet (Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 36, 41 f.; August Mächler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art.