3.2.3 Was die Frage der nicht abgenommenen Beweise betrifft, ist zu erwägen, dass die Wiedererwägungsinstanz wohl zumindest bis zum Eingang der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann. Die Verfahrenshoheit über das Beschwerdeverfahren bleibt indessen bei der Rechtsmittelinstanz, diejenige über das Wiedererwägungsverfahren bei der Vorinstanz. Jedoch hat die Beschwerdeinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln.