Weiter sei der Regierungsrat durchaus befugt gewesen, im Wiedererwägungsverfahren ein neues Beweisverfahren durchzuführen. Indem er mit der Begründung, die Verfahrensherrschaft liege beim Verwaltungsgericht, die von den Gesuchstellern beantragten Beweisabnahmen abgelehnt (und gleichwohl ein Ergänzungsgutachten bei der EKD eingeholt) habe, habe der Regierungsrat das rechtliche Gehör der Gesuchsteller/Beschwerdeführer verletzt. Selbst wenn das Gericht die Begründung des Regierungsrats stützen würde, so hätte der Regierungsrat aber jedenfalls auch keine eigenen neuen Beweise (Ergänzungsgutachten EKD) einholen dürfen. Das Ergänzungsgutachten hätte den Gesuch-