Er halte fest, es gäbe keinerlei Gründe, von der Einschätzung des ADA, der kantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen. Eine einlässliche Abhandlung der von der Beschwerdeführerin 4 vorgebrachten Argumente infolge der Gesetzesrevision und des damit verbundenen revidierten Gesetzestextes wäre dringend angezeigt gewesen. Die unzureichenden Ausführungen des Regierungsrats vermöchten die Unterschutzstellung nicht aufrechtzuerhalten, zumal die Voraussetzungen an die Unterstellung mit der Gesetzesrevision im Kanton Zug offensichtlich – obschon das Bundesgericht die revidierten Bestimmungen teilweise für ungültig erklärt habe – nachweislich zugenommen hätten.