Eine weitergehende Begründung und Auseinandersetzung mit der neusten Gesetzgebung lasse der Regierungsrat aber vermissen. Stattdessen verweise er pauschal auf das Bundesgerichtsurteil 1C_43/2020 vom 1. April 2021, welches die Rechtmässigkeit von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle beurteilt habe. Im Übrigen wiederhole der Regierungsrat die Erwägungen des ursprünglichen Beschlusses vom 4. Dezember 2018 grossmehrheitlich wörtlich. Er halte fest, es gäbe keinerlei Gründe, von der Einschätzung des ADA, der kantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen.