1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.2). Am 7. Oktober 2016 hatten die – zwischenzeitlich aufgrund der Teilrevision des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) aufgehobene – kantonale Denkmalkommission und am 23. Februar 2017 die Direktion des Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 13 Innern je einen Augenschein vor Ort durchgeführt (ADA-act. 8 und ADA-act. 19, Hinweis S. 2 oben). Ausserdem lagen mit den eingeholten Fachberichten und Gutachten sowie den zahlreichen Bildaufnahmen und Plänen die wesentlichen Entscheidgrundlagen vor. Der Regierungsrat durfte daher zu Recht von einem zusätzlichen Augenschein absehen.