3.1.3 Das Gleiche gilt bezüglich des Vorwurfs, der Regierungsrat habe zu Unrecht den im Unterschutzstellungsverfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen.