__ AG (ADA-act. 37) nur in allgemeiner Weise erwähnt hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2018 zum Entwurf der Unterstellungsverfügung, S. 8; ADA-act. 39), war der Regierungsrat nicht gehalten, in den Privatgutachten mit einer eingehenden, allenfalls sogar gutachterlichen Untersuchung nach Anhaltspunkten zu forschen, welche die eigene, vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug (ADA) und von der EKD fachlich vorbereitete Qualifikation der Angelegenheit, auf welche sich der Regierungsrat stützen durfte (Kaspar Plüss, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 67), erschüttern würden.