ihre Rechtsvorgängerin selbst im Rahmen des Unterstellungsverfahrens nur an wenigen Stellen Aussagen aus der Stellungnahme von Q.________ vom 29. Mai 2018 (ADAact. 38) und der Beurteilung der S.________ AG (ADA-act. 36) zitiert und den Bericht der R.________ AG (ADA-act. 37) nur in allgemeiner Weise erwähnt hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2018 zum Entwurf der Unterstellungsverfügung, S. 8;