Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 149 IV 325 E. 4.3; BGer 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E. 4.1; 9C_34/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Das ist nur möglich, wenn sich der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGer 5A_535/2020 vom 27. Januar 2021 E. 3.4.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung an die verfügende Behörde.