Zudem sei im angefochtenen Entscheid der Antrag der Eigentümer der Gebäude Alpenblick T.________ und U.________ auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ein Augenschein hätte dem Regierungsrat bei seiner Entscheidfindung im Interesse der Sache und im Interesse aller betroffenen Eigentümer vor Augen geführt, dass die Qualitäten der Siedlung nicht in der Bausubstanz, sondern in der Anordnung von volumetrisch differenzierten Bauten in einem grossen Park und im einheitlichen Erscheinungsbild lägen und dass eine Unterschutzstellung weder notwendig noch verhältnismässig sei.