Gutachten von Q.________, dipl. Architekt ETH/SIA, Planer FSU und den weiteren Gutachten R.________ AG sowie S.________ AG habe nicht stattgefunden. Der Regierungsrat wäre verpflichtet gewesen, die zu den Akten gereichte Rechtsschrift samt den eingereichten Gutachten eingehend zu würdigen und zu prüfen, ob die Gutachten in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen der übrigen vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuweichen sei. Das sei nicht geschehen. Zudem sei im angefochtenen Entscheid der Antrag der Eigentümer der Gebäude Alpenblick T.________ und U.______