3. 3.1 Ein Teil der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der Regierungsrat seiner Pflicht zur Prüfung und Würdigung der von ihnen vorgetragenen Einwände nicht nachgekommen sei. Die von den Grundeigentümern vorgelegten Fachgutachten seien lediglich mit einem summarischen Verweis auf die eigene Stellungnahme sowie das Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) weggewischt worden. Eine eigentliche Stellungnahme zu der namens der Grundeigentümerschaft Alpenblick K.________ eingereichten Rechtsschrift und insbesondere zum Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 11