Damit ist Letzterer als Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren entfallen. Insofern sind die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert und ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (dazu BGer 2P.110/2002 vom 6. August 2003 E. 2). Vorliegend kann es darum nur noch um die Aufhebung des Entscheids vom 30. November 2021 gehen, wie in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer von Januar, Februar und Juni 2022 verlangt, wenngleich nach Anordnung des Verwaltungsgerichts auch die früheren Rechtsschriften für die Frage der Unterschutzstellung zu berücksichtigen sind (siehe V 2019 4 act. 16.)