Der bereits angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde somit während des beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens aufgehoben. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Beschlusses vom 30. November 2021 könnte bei Gutheissung somit nicht zur Folge haben, dass der Beschluss vom 4. Dezember 2018 wieder aufleben würde, umso weniger, als der Beschluss vom 30. November 2021 weitgehend mit denjenigen vom 4. Dezember 2018 identisch ist. Damit ist Letzterer als Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren entfallen.