2. Im Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 wurde in Dispositiv-Ziffer 1 der Beschluss vom 4. Dezember 2018 aufgehoben, wie dies in den Gesuchen um Wiedererwägung vom 14. und 17. Dezember 2019 mindestens sinngemäss verlangt worden war. Der bereits angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde somit während des beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens aufgehoben.