1.4 Aus Gründen der Prozessökonomie ist die Vereinigung der Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 sinnvoll, da in allen drei Verfahren der gleiche Beschluss angefochten ist und die Begehren in den drei Beschwerden praktisch identisch sind. Zudem wurde ein gemeinsamer Augenschein durchgeführt.