Anspruch besteht hingegen auf freie gerichtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs, handelt es sich dabei doch um allgemeine Prinzipien der Bundesver- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 10 fassung, die durch das Gericht mit uneingeschränkter Kognition anzuwenden und zu konkretisieren sind. Dies betrifft insbesondere die Frage nach der Zumutbarkeit einer Einschränkung der Eigentumsfreiheit (vgl. dazu etwa Marco Donatsch, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N 33 mit Hinweisen; siehe auch VGer ZG V 2007 23 E. 4b).