Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern – wie hier – erstinstanzlich entschieden hat (vgl. etwa VGer ZG V 2020 28 E. 1.2). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Auch die Verfassung verschafft keinen Anspruch auf gerichtliche Angemessenheitskontrolle (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 29a N 14), was bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG zu beachten ist.