Als Eigentümer sind die Beschwerdeführer durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Sie sind somit ohne Weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Beschwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen sind. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).