Insbesondere werde ohne gegenteilige Erklärung auch davon ausgegangen, dass die B.________ AG anstelle der J.________ AG als deren Rechtsnachfolgerin in das hängige Verfahren V 2019 4 eintrete. Gleichzeitig hob das Gericht die Verfahrenssistierung in den drei Verfahren auf und ersuchte die Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Wiedererwägungsentscheid bzw. allfällige Ergänzungen ihrer Beschwerden zukommen zu lassen (V 2019 4 act. 16). E. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die konkreten Vorbringen wird in den Erwägungen eingegangen.