D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 teilte das Gericht den Parteien der Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 mit, dass aus seiner Sicht der inhaltlich unveränderte neue Beschluss des Regierungsrats vom 30. November 2021 als durch die bereits früher eingereichten Beschwerden gegen den (aufgehobenen) Beschluss vom 4. Dezember 2018 als rechtskräftig angefochten gelte. Eine erneute Anfechtung sei somit nicht erforderlich. Insbesondere werde ohne gegenteilige Erklärung auch davon ausgegangen, dass die B.________ AG anstelle der J.________ AG als deren Rechtsnachfolgerin in das hängige Verfahren V 2019 4 eintrete.