Der Schutzumfang betreffe im Sinne der Erwägungen [weiterhin] den Standort der Gebäude, die historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Farbgebung. Im Innern betreffe der Schutzumfang neben der tragenden Grundstruktur bei den Wohnblöcken auch die Treppenhäuser mit geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden, beim Schulhaus zusätzlich die noch erhaltenen originalen Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 8