Bei der Wahl der Materialien, Formen und Farben sei auf die Gesamtwirkung des Quartiers zu achten. Terrainauffüllungen, Abgrabungen, Stützmauern und dergleichen seien nur zulässig, wenn sich diese durch die Überbauung nach dem Gesamtüberbauungsplan ergeben würden. Bei der Bepflanzung sei auf die Freihaltung der Durchblicke Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 6 und auf die freie Sicht von der Kantonsstrasse zum See zu achten. Einfriedungen der Grundstücke durch Zäune oder Mauern seien untersagt.