{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Im Innern des Schulhauses\nAssek.-Nr. 860a, GS Nr. 1623, betrifft der Schutzumfang die noch erhaltenen originalen\nAusstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Eingangsbereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unterzüge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung ist als Bestandteil des Gesamtensembles in den charakteristischen Eigenschaften und einheitlichen Gestaltungsprinzipien\n(Materialien und zeittypische Einzelelemente) zu erhalten.\n\n15.\n15.1 Die Kosten für das gesamte Verfahren betragen Fr. 12'000.–. In Anwendung von\n§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG ist davon die Hälfte, somit Fr. 6'000.–, den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Jede der 10 beschwerdeführenden Parteien hat Fr. 600.– unter\nsolidarischer Haftung zu bezahlen. Dem Regierungsrat sind keine Kosten aufzuerlegen\n(§ 24 Abs. 1 VRG).\n\n15.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gemäss § 28 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\n(BGS 162.12) Anspruch auf eine Entschädigung für das Honorar und die notwendigen\nBarauslagen ihrer Rechtsvertretungen nach Massgabe ihres Obsiegens. Das Gericht erachtet eine Entschädigung von Fr. 3'000.– für die Beschwerdeführerin 2, von gesamthaft\nFr. 5'000.– für die Beschwerdeführer 4–8 und eine solche von gesamthaft Fr. 3'000.– für\ndie Beschwerdeführerinnen 9 und 10, jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen,\nals angemessen. Sie sind vom Regierungsrat des Kantons Zug zu bezahlen.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n57\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 werden vereinigt.\n\n2. Bezüglich der Beschwerden gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 2018 werden die Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n3. Die Beschwerden gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021\nwerden insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 30. November 2021 teilweise aufgehoben und der Schutzumfang wie folgt neu festgelegt wird:\n\n2.\n\n[…]\n\nDer Schutzumfang betrifft im Sinne der Erwägungen den Standort der Gebäude,\ndie historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Farbgebung. Im Innern des Schulhauses Assek.-\nNr. 860a, GS Nr. 1623, betrifft der Schutzumfang die noch erhaltenen originalen\nAusstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Eingangsbereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unterzüge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung ist als Bestandteil des Gesamtensembles in den charakteristischen Eigenschaften und einheitlichen Gestaltungsprinzipien (Materialien und zeittypische Einzelelemente) im\nSinne der Erwägungen zu erhalten.\n\nIm Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.\n\n4. Den Beschwerdeführern werden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– unter solidarischer Haftung auferlegt.\n\n5. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–, den Beschwerdeführern 4–8 eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'000.– und den Beschwerdeführerinnen 9 und 10 eine\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n58\n\nParteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.–, je inklusive Mehrwertsteuer und\nBarauslagen, zu bezahlen.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n7. Mitteilung an den Gemeinderat Cham (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 (im Doppel; Rechnung\nfolgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Beschwerdeführerin 3 (Rechnung folgt\nnach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 4–8\n(sechsfach; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter\nder Beschwerdeführerinnen 9 und 10 (dreifach; Rechnung folgt nach Rechtskraft\ndes Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), sowie zur Kenntnis\nan Bauforum Zug, Historischer Verein des Kantons Zug, Militärhistorische Stiftung\ndes Kantons Zug, Archäologischer Verein Zug, Industriepfad Lorze und Zuger Heimatschutz.\n\nZug, 3. März 2025\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n"}