{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Diesbezüglich ist\nausgewiesen, dass mit dem Schutz nicht nur des äusseren Erscheinungsbildes, sondern\nauch gewisser Elemente der Innenräume, der Handlungsspielraum für die Umsetzung von\nVerbesserungen zwar nicht gänzlich aufgehoben, aber doch erheblich stärker eingeschränkt wird als mit dem alleinigen Schutz der Gebäudehülle, wie die zahlreichen bereits\nangesprochenen Studien aufzeigen. Nach einer eingehenden Abwägung ruft deshalb die\nFrage, ob nebst dem Interesse am Schutz von Anordnung und äusserem Erscheinungsbild – das in der Gesamtwürdigung des Gerichts den übrigen privaten und öffentlichen Interessen klar überwiegt und auch wirtschaftlich zumutbar ist – auch der Schutz gewisser\nElemente des Innenbereichs noch als verhältnismässig einzustufen ist.\n\nWie ausgeführt, ist zu beachten, dass die wohl grössten Qualitäten der Siedlung Alpenblick ihre subtile und optimale Einbettung in den grossräumigen Landschaftsraum am Ufer\ndes Zugersees und ihre konsequente und stimmige Architektur in äusserst hoher Qualität\nsind. Mit ihrer prägnanten Erscheinung und ihrer charakteristischen Struktur haben die\nHochhäuser einen äussert hohen Situationswert, bzw. sie verfügen über eine umgebungsprägende Wirkung. Das alles ist zu erhalten. Um dies zu erreichen, ist primär der Erhalt\nder Substanz der Gebäude und deren äusseren Erscheinung erforderlich. Nicht zwingend\nerforderlich für den Erhalt der soeben beschriebenen besonderen Qualitäten der Überbauung Alpenblick ist der Verzicht auf Veränderungen in den Gebäudeinnern. Werden die\nTreppenhäuser mit ihren geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden aus dem\nDenkmalschutz entlassen, eröffnen sich wesentliche Möglichkeiten, den anderweitigen öffentlichen Interessen zu entsprechen. So kann z.B. durchgehend die vom Brandschutz\nheute geforderte Fluchtwegbreite von 1,20 m erreicht werden. Mit einer Neukonzeption\ndes Treppenhauses und der Änderung der haustechnischen Installationen und der Sanitärinstallationen können die vorhandenen Körperschallübertragungen eliminiert oder zumindest stark reduziert werden. Die Aufzugsschächte können zudem mit einem neuen,\nschalldämmenden Mauerwerk versehen werden. Weiteres zu Gunsten der Wohnhygiene\nkann umgesetzt werden, wenn mit zulässigen Veränderungen im Treppenhaus neue, variable Platzverhältnisse entstehen und die Eigentümer damit grössere Freiheiten erhalten.\nInsbesondere könnten nach einem Umbau sämtliche Wohnungen auch mit Rollstühlen erreicht werden, wenn das Innere der Häuser aus dem Denkmalschutz entlassen würde.\nWenn nur die Gebäudehülle, nicht aber das Gebäudeinnere geschützt wird, wird auch eine\nangemessene, auf allfällig geänderte Wohnbedürfnisse angepasste Nutzung möglich. Die\nRechtsprechung hat denn auch festgehalten, dass die Verpflichtung, die äussere Gebäudehülle zu erhalten, keine besonders schwere Beschränkung darstellt und einer angemes-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n55\n\nsenen Nutzung nicht entgegensteht (BGE 117 Ib 262 E. 2a). Der Schutz des Innern wirkt\nsich denn auch für die Eigentümer regelmässig schwerwiegender auf die Nutzungsmöglichkeiten aus als der Schutz äusserer Bauteile.\n\n12.4.5 Die Reduktion des Schutzumfangs würde nun im vorliegenden Fall dazu führen,\ndass das hiervor in E. 12.4.4 festgestellte hohe Gesamtgewicht der anderweitigen öffentlichen Interessen wieder sinkt. Selbst zusammen mit den Privatinteressen würde dabei das\nNiveau des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick\nnicht mehr erreicht. Die Lösung, um einerseits den erforderlichen Denkmalschutz der\nSiedlung Alpenblick zu erreichen und ihn andererseits für die Beschwerdeführer zumutbar\nzu machen, ist daher die, auf den Schutz des Gebäudeinnern zu verzichten, wie das die\nBeschwerdeführerin 4 als Subeventualantrag in ihren Beschwerdeschriften vom 3. Januar\n2022 und 22. Juni 2022 bzw. die Beschwerdeführer 4–8 in ihrer Stellungnahme vom\n22. Juni 2022 beantragt haben. Dieses Vorgehen ist zu wählen. Damit wird auch die Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung gewahrt und gesamthaft den Vorgaben von § 25\nAbs. 1 DMSG entsprochen.\n\n13.\n13.1 Die Unterschutzstellung von Denkmälern kann nur dann beschlossen werden,\nwenn auch die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auf Dauer tragbar erscheinen\n(§ 25 Abs. 1 lit. d DMSG). Die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten betreffen die\nDenkmalpflegebeiträge nach § 34 DMSG.\n\n13.2 Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die zu erwartenden\nSanierungskosten der historischen Substanz höher sein werden als bei vergleichbaren,\nunter Schutz gestellten Objekten. Die Kosten, die dem Gemeinwesen entstehen, erscheinen darum auch auf Dauer tragbar. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für die\nUnterschutzstellung nach § 25 Abs. 1 lit. d DMSG erfüllt.\n\n14. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerden\nentgegen dem Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 auf den Schutz des Innern der Mehrfamilienhäuser der Siedlung Alpenblick, Cham, Assek.-Nrn. AD.________,\nGB Cham GS Nrn. O.________, verzichtet wird. Der Schutzumfang betrifft somit neu Folgendes, wobei die entsprechenden Erwägungen des Regierungsrats weiterhin zu beachten sind:\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n56\n\n"}