{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dabei gilt somit: Je grösser der Schutzumfang ist,\numso gewichtiger werden die (allenfalls nur zum Teil erreichbaren) anderweitigen öffentlichen Interessen, die zusammen mit den Privatinteressen der Beschwerdeführer dem äusserst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Siedlung Alpenblick gegenüberstehen.\n\n12.\n12.1 Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig\n(erforderlich) und dem Betroffenen zumutbar (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne)\nsein. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit ist unter diesen Umständen dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen.\n\n12.2 Beschränkungen des Eigentums sind grundsätzlich geeignet, um das an schützenswerten Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern bestehende überwiegende\nöffentliche Interesse durchzusetzen (BGer 1P.617/2002 vom 22. April 2003 E. 4; vgl. auch\nBGE 126 I 219 E. 2). Im vorliegenden Fall kann von der Eignung der denkmalpflegerischen Massnahme ausgegangen werden, da sich die Objekte in einem Zustand befinden,\nin dem ihre Bausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann (siehe dazu E. 8.1.4 und\n10.3 hiervor).\n\n12.3 Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung wird von den Beschwerdeführern im\nWesentlichen insofern angezweifelt, als dass sie den Schutzumfang bemängeln. Diese\nFrage wird nachfolgend genauer zu prüfen sein. Dabei wird insbesondere zu erwägen\nsein, ob es sich bei der vom Regierungsrat vorgesehenen integralen Unterschutzstellung\ntatsächlich um die vorliegend mildestmögliche Massnahme handelt.\n\n12.4\n12.4.1 Gemäss den Beschwerdeführern scheitert die Verhältnismässigkeit insbesondere\nan der Zumutbarkeit, d.h. an der notwendigen Zweck-Mittel-Relation bzw. an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Sie machen geltend, dass eine umfassende Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe, die für eine\nzeitgemässe Sanierung aufgewendet werden müssten. Zu diesem Zweck liessen die Be-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n53\n\nschwerdeführer 4–8 am 24. September 2024 eine Kostenschätzung einreichen, wonach\nsich die Sanierungskosten für die Kernsanierung der Liegenschaften Alpenblick\nAA.________ und AB.________ mit einer Kostengenauigkeit von plus/minus 10–15 % auf\nüber Fr. 36 Mio. belaufen sollen (Vorprojekt Z.________ AG vom 16. September 2024;\nBF-4–8-act. 3). Die Kosten für einen Neubau der beiden Liegenschaften Alpenblick\nAA.________/AB.________ sollen sich hingegen approximativ auf rund Fr. 41,2 Mio. –\n44,6 Mio. belaufen (Grobkostenschätzung AC.________ AG vom 23. September 2024;\nBF-4–8-act. 4; zuzüglich Abbruchkosten von ca. Fr. 1,8 Mio.). Ein Neubauprojekt würde,\nso die Beschwerdeführer, vor diesem Hintergrund nur unwesentlich grössere Kosten verursachen, als für eine Kernsanierung der beiden Wohnhäuser aufgewendet werden\nmüsste. Diese nachgewiesene Tatsache mache abermals deutlich, dass eine umfassende\nUnterschutzstellung der Überbauung Alpenblick in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe,\ndie für eine zeitgemässe Sanierung aufgewendet werden müssten.\n\n12.4.2 Bezüglich der bundesgerichtlichen Praxis, wonach auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes\nweichen müssen, kann auf E. 9.1 hiervor verwiesen werden. Illustrativ ist dabei\nBGer 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 11.1, wo das Bundesgericht die Umbaukosten einer geschützten Liegenschaft, die um einen Viertel höher lagen als die Kosten für einen\nNeubau, als der Eigentümerschaft zumutbar erachtete – obwohl im dortigen Fall die Liegenschaft lediglich als Schutzobjekt \"mindestens mittleren Grades\" bewertet worden war.\n\n12.4.3 Vorliegend befinden sich die maximalen Sanierungskosten aber sogar etwa einen\nViertel unterhalb der Kosten für einen Neubau (inkl. Abbruch der bestehenden Strukturen).\nEs kommt hinzu, dass die Behörden gemäss § 34 DMSG Beiträge an die substanzerhaltenden Aufwendungen in der Höhe von 50 % leisten. Angesichts des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Überbauung Alpenblick vermag das\nfinanzielle Interesse der privaten Beschwerdeführer das eben dargestellte öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung daher nicht aufzuwiegen, bzw. die für eine bestimmungsgemässe Weiternutzung notwendigen finanziellen Aufwendungen sind als für die Bauherrschaften zumutbar zu bezeichnen.\n\n12.4.4 Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich in der gleichen Waagschale wie die\nPrivatinteressen die in den E. 10.1–10.7 behandelten (anderweitigen) öffentlichen Interessen befinden. Diese lassen sich im Wesentlichen zusammenfassen als Interesse an einer\nzeitgemässen, umwelt- und sozialverträglichen, möglichst barrierefreien Wohnnutzung, zu-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n54\n\n"}