{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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In den Wohnungen falle zudem der wegen der vorhandenen sehr dünnen\nMauerwerke schlechte Schutz gegen Luftschall auf.\n\nEs wird weiter unten zu prüfen sein, ob es bei der Unterschutzstellung der hier in Frage\nstehenden Gebäude bleiben soll, und – wenn ja – ob der Schutzumfang neben dem\nStandort der Gebäude, der historischen Baustruktur sowie ihrer äusseren Erscheinung,\nwie vom Regierungsrat beschlossen, bei den Wohnblöcken weiterhin auch die tragende\nGrundstruktur und die Treppenhäuser betreffen soll oder nicht. Vorerst kann hier jedoch\nbereits auf Folgendes hingewiesen werden: Abgesehen davon, dass auch unter dem vom\nRegierungsrat beschlossenen Schutzumfang schallschutztechnische Veränderungen an\nden Mauerwerken in den Wohnungen zulässig sind, würde eine allfällige Entlassung des\nGebäudeinnern aus dem Schutzumfang es den Bauherrschaften erlauben, wesentliche\nMängel bezüglich des Schallschutzes zu beheben. So könnten u.a. ein schallgedämpfter\nLiftschacht sowie Vorwandsanitärinstallationssysteme gebaut werden, was zu einer erheblichen Reduktion der Körperschallübertragungen führen würde. Auch die durch eine allfällige Entlassung des Gebäudeinnern aus dem Schutzumfang entstehende Möglichkeit, die\nmomentan vorhandenen beengten Platzverhältnisse zu verändern, würde dazu führen,\ndass wirksame Schallschutzmassnahmen getroffen werden könnten. All dies würde eine\nstarke Reduktion der Bedeutung des öffentlichen Interesses bezüglich Schallschutz zur\nFolge haben.\n\n10.7\n10.7.1 Unbestrittenermassen grosse Mängel weist die Siedlung Alpenblick bezüglich der\nBehindertengerechtigkeit auf. Insbesondere sind sie nicht rollstuhlgängig. In den Gebäuden, welche das Gericht anlässlich des Augenscheins besichtigt hat (Inneres der Gebäude\nAlpenblick AA.________ und U.________, Eingangsbereich des Gebäudes Alpenblick\nAB.________) ist der Lift des jeweiligen Gebäudes im Anschluss an das Passieren des\nGebäudeeingangs nur über eine Treppe zu erreichen. In den einzelnen Stockwerken befindet sich zudem lediglich jede zweite Wohnung auf der gleichen Ebene wie der Liftzugang. Die anderen Wohnungen sind nur über eine Treppe, entweder nach oben oder nach\nunten, zu erreichen.\n\n10.7.2 Was hiervor im Zusammenhang mit dem Schallschutz ausgeführt wurde, gilt auch\nfür die Verbesserung der Behindertengerechtigkeit: Eine allfällige Entlassung des Gebäudeinnern aus dem Schutzumfang würde es erlauben, die notwendigen Massnahmen zur\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n51\n\nBehebung von Benachteiligungen von behinderten Menschen zu ergreifen, womit dem\nentsprechenden bedeutenden öffentlichen Interesse nachgekommen werden könnte. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes\nüber die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) vorsieht, dass die Beseitigung einer Benachteiligung nicht angeordnet wird, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem\nMissverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht.\n\n10.8 Bezüglich des Schulhauses (Alpenblick 11) ist festzustellen, dass keine der Parteien – auch nicht die Einwohnergemeinde – den (Eventual-)Antrag stellt, die Unterschutzstellung des Schulhauses sei aufzuheben, falls es bei der Unterschutzstellung der Hochhäuser bleiben sollte. Es liegt denn auch auf der Hand, dass das Schulhaus, was den\nDenkmalschutz betrifft, grundsätzlich dem Schicksal der es umgebenden Häuser folgt,\ndenn es ist zweifellos als wichtiger Teil des Ensembles Siedlung Alpenblick zu qualifizieren. Der Gemeindepräsident von Cham hat zudem anlässlich des Augenscheins bestätigt,\ndass sich dieses Gebäude nach einer vorgenommenen Sanierung wieder in einem guten\nZustand befindet. Die Einwohnergemeinde Cham zeigt im Übrigen auch nicht auf, warum\ndie zukünftige Nutzung des Schulgebäudes, wie von ihr vorgebracht, derart stark eingeschränkt wäre, wenn es bei der Unterschutzstellung bleiben sollte. Die Sanierung, welche\nmit einer energetischen Optimierung (PV-Anlage und Wärmepumpe) verbunden wurde, ist\nim Übrigen im Jahrbuch Tugium Nr. 37/2021, S. 22 f., beschrieben.\n\n11. Diese in den E. 10.1–10.7 hiervor festgestellten öffentlichen Interessen sind nun\nnachfolgend zu bewerten und zusammen mit den Interessen der privaten Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Cham an der Nichtunterschutzstellung der Siedlung Alpenblick dem äusserst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Gebäudegruppe gegenüberzustellen. Dabei stellt das Gericht zunächst fest, dass es in praktisch allen in\nE. 10.1–10.7 behandelten Bereichen auch bei einer Unterschutzstellung Möglichkeiten\ngibt, den entsprechenden öffentlichen Interessen an einer zeitgemässen Wohnnutzung\nzukünftig besser gerecht zu werden. So sind in allen sieben Bereichen Verbesserungen\nmöglich, auch wenn damit allenfalls nicht sämtliche entsprechenden heute geltenden Normen erfüllt werden. Eine besondere Problematik und damit ein gegenüber den anderen\ngrösseres Gewicht des öffentliches Interesses erkennt das Gericht einzig – aber immerhin\n– beim Aspekt der Behindertengerechtigkeit. Welches Gesamtgewicht den in den beschriebenen anderweitigen öffentlichen Interessen zukommt, hängt aber im Wesentlichen\nvom vorliegend schlussendlich zu bestimmenden Schutzumfang ab. Diese Aspekte sind\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n52\n\n"}