{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Beim Treppenhaus müsse davon ausgegangen\nwerden, dass keinerlei körperschutzdämmenden Massnahmen ausgeführt worden seien.\nDer Aufzugsschacht sei 1-schalig aus Mauerwerk ausgeführt und starr mit dem Gebäude\nverbunden worden. Die Sanitärinstallationen seien, soweit aus den Plänen erkennbar, wie\ndamals üblich in den Wänden angeordnet worden, was zu erheblichen Körperschallübertragungen führe. Vorwandinstallationssysteme, wie sie heute dem Stand der Technik entsprächen, seien keine vorhanden. Bei den Balkonen fehlten jegliche trittschalldämmenden\nMassnahmen, wie sie heute bei Neubauten zwingend vorzusehen seien. Auf der Basis der\nzur Verfügung stehenden Informationen ergebe sich, dass beim Schutz gegen interne\nQuellen erhebliche Defizite bestünden und die Mindestanforderungen, welche heute zum\nSchutz vor schädlichem Lärm bei Neubauten und bei Erneuerungen vorgeschrieben seien,\nmit grosser Wahrscheinlichkeit mehrheitlich nicht eingehalten seien. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit betreffe dies sowohl den Luftschall von innen wie den Schutz gegen Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude. Auch die Anforderungen an den Schutz gegen Trittschall seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten, da die damals verwendeten Trittschalldämmungen nicht dem heutigen Standard entsprächen und beim Treppenhaus wohl fehlten. Bei den haustechnischen Geräuschen\nseien ohne geeignete Installationssysteme und körperschalldämmende Massnahmen\nselbst die Mindestanforderungen nicht erreichbar. Aufzugsschächte müssten zur Verhinderung von Körperschallübertragung im Normalfall 2-schalig oder bei geeignetem Aufzug\n1-schalig aus mindestens 20 bis 25 cm dickem Stahlbeton (abhängig von der Lage des\nAufzugs) ausgeführt werden. Schalltechnische Verbesserungen wären im vorliegenden\nFall, wenn überhaupt, nur in bescheidenem Umfang möglich. Der Trittschallschutz könne\nmit verhältnismässigen Massnahmen nicht verbessert werden. Im Treppenhaus wären wegen des vorgesehenen Schutzumfangs, der auch die Treppenhäuser einschliesse, ohnehin keine Massnahmen möglich. Ein Ersatz der schwimmenden Estriche (Unterlagsböden)\nin den Wohnungen sei kaum realistisch. Der schlechte Schutz gegen Luftschall zwischen\nden Wohnungen werde primär durch die zu geringe Dicke der Betondecken und sekundär\ndurch erhöhte Schalllängsleitungen im Bereich der sehr dünnen Mauerwerke ohne schalltechnische Entkoppelung (Wandlager) bestimmt. Beides sei realistischerweise nicht korrigierbar. Bei den Geräuschen von haustechnischen Installationen seien Verbesserungen\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n49\n\nim Rahmen von Gesamtsanierungen teilweise möglich, wobei die gesamten Installationen\nneu erstellt werden müssten. Der Erfolg dieser Massnahmen sei insbesondere abhängig\nvon der vorhandenen Leitungsführung und den geometrischen Randbedingungen (u.a.\nPlatzverhältnisse, vorhandene Anschlüsse etc.). Beim Liftschacht und beim ungenügenden Trittschallschutz der Balkone seien dagegen keine Verbesserungen möglich. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass der vorhandene Schallschutz die heute zum\nSchutz vor schädlichem Lärm geltenden minimalen Anforderungen mehrheitlich nicht erfülle und dass Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes nur in sehr bescheidenem Umfang, wenn überhaupt, möglich seien. Die Bewohnerinnen und Bewohner würden die Wohnungen in der Folge auch in Zukunft als sehr ringhörig empfinden, was erfahrungsgemäss zu erheblichen Störungen und Bemängelungen führe.\n\n10.6.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müssen Schallschutzmassnahmen nicht getroffen werden, wenn überwiegende Interessen des\nOrtsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen. Wie bereits in E. 10.4.2 hiervor\nerwähnt, halten auch die Leitsätze der EKD fest, dass Baunormen nicht ohne vertiefte Abklärung auf Denkmäler angewendet werden dürfen. Dies ermöglicht es im konkreten Fall,\ngeringere Anforderungen an den Lärmschutz zu erfüllen als bei einem Neubau.\n\n10.6.4 Vor diesem Hintergrund ist bezüglich Schallschutz Folgendes zu erwägen: Die Reduktion des Trittschalls in den Wohnungen dürfte tatsächlich eine Herausforderung darstellen. Aus dem Bericht der S.________ AG geht jedoch hervor, dass diesbezüglich – allenfalls mit Ausnahme bei den Balkonen – mit geeigneten Massnahmen durchaus Verbesserungen erreicht werden können, auch wenn die heute geltenden Normen vielleicht nicht\nvollständig erfüllt werden, was aber eben wie erwähnt bei denkmalgeschützten Gebäuden\nzulässig ist. Immerhin ist hier jedenfalls festzustellen, dass gemäss unwidersprochener\nDarstellung des Regierungsrats in dessen Beschluss offenbar die Liegenschaft Alpenblick\nK.________ im Jahr 2021 innen zugunsten eines zeitgemässen Wohnstandards saniert\nwurde, darunter auch die Bodenbeläge, was wohl ebenfalls zu einer Verminderung des\nTrittschalls geführt hat.\n\n10.6.5 Es fällt auf, dass die S.________ AG die Hauptprobleme bei der Verbesserung\ndes Schallschutzes offenbar aus der Tatsache ableitet, dass vorliegend der Denkmalschutz auch das Innere der Häuser und dabei insbesondere die Treppenhäuser umfasse.\nSo seien im Treppenhaus bisher keine körperschutzdämmenden Massnahmen ausgeführt\nworden. Der Aufzugsschacht sei 1-schalig aus Mauerwerk ausgeführt und starr mit dem\n\n"}